Powered By Blogger

Dienstag, 29. April 2014

#EU-#Verbrauchterrechte-#Richtlinie - Das ändert sich 2014 für #Online-#Händler

Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der #Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. In der Vergangenheit war häufig eine Verkomplizierung der Rechtslage zu beklagen. Die Richtlinie verfolgt nun erstmals den Ansatz der Vollharmonisierung. Dies bedeutet, dass die Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt werden müssen. Nach unserer ersten Einschätzung dürfte dies praktische Vorteile für Online-Händler mit sich bringen, insbesondere wenn auch ins EU-Ausland geliefert wird.Nichtsdestotrotz werden alle Online-Händler ihren Shop einmal mehr anpassen müssen. Die sechs wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Überblick zusammengestellt: 1. Europäische Widerrufsbelehrung mit 14-Tages-Frist Erstmalig ist für die gesamte EU eine einheitliche Muster- Widerrufsbelehrung vorgesehen. Die #Widerrufsfrist beträgt dann in allen Mitgliedsstaaten 14 Tage ab Erhalt der Ware. Dies war in Deutschland bislang schon so, sofern die Belehrung beim oder unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte. 2. #Mustererklärung für #Verbraucher Verbraucher müssen ihren Widerruf künftig ausdrücklich erklären. Die alleinige Rücksendung der Ware wird dafür nicht mehr genügen. Zum Widerruf können Verbraucher sich einer neuen Muster-Erklärung bedienen. 3. Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung Künftig erlischt das Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung des #Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Dies stellt für deutsche #Online-Händler eine wesentliche Verbesserung dar. Aktuell erlischt das #Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers nämlich überhaupt nicht! 4. Weitere Gründe für Ausschluss des #Widerrufsrechts Außerdem sieht die Richtlinie neue Gründe vor, nach denen Online-Händler das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen können. Unter anderem ist dies der Fall bei „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Allerding bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Formulierung konkret auslegen wird. 5. Kosten der Rücksendung können #Verbraucher auferlegt werden Händler können künftig unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegen. Dieser muss dazu entsprechend belehrt werden. Die komplizierte Klausel, nach der der Verbraucher die Kosten nur bei einem Warenwert bis 40 Euro trägt, wird damit der Vergangenheit angehören. Auch wurde klargestellt, dass die einfache Belehrung darüber ausreicht. Eine nochmalige Vereinbarung (i.d.R. im Rahmen der AGB) entfällt damit. Ebenso werden unfreie Rücksendungen dann vermieden. 6. Ausdrückliche Regelung zur #Rückabwicklung widerrufener #Verträge Schließlich verwies das deutsche Recht bislang bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge auf das #Rücktrittsrecht. Nun wird die Rückabwicklung ausdrücklich geregelt. Erfreulich ist dabei für Händler, dass sie zwar Zahlungen des Kunden binnen 14 Tagen erstatten müssen. Die Rückzahlung kann aber verweigert werden, solange der Verbraucher die Ware noch nicht zurückgeschickt hat. Nach BMJV/Verbraucherrichtlinie http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Verbraucherrechterichtlinie/verbraucherschutzrichtlinie_node.html Photo: Copyright © Ariol E. Ullrich

Samstag, 26. April 2014

#Steuertermine #Mai2014



#Steuertermine Fälligkeit #Mai2014
#Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag #2014
12.5.2014
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung
09.5.2014 Schonfrist/Scheck Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

#Umsatzsteuer #2014
12.5.2014
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung
09.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Gewerbesteuer #2014
15.5.2014
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung
12.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Grundsteuer #2014 
15.5.2014
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung
12.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Sozialversicherung #Mai2014 
27.5.2014

Freitag, 4. April 2014

Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der #Sachmängelhaftung bei einem #Kaufvertrag zwischen Unternehmern


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein #Handwerker gegenüber seinem #Lieferanten bei #Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem #Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. 
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur #Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €. Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen. 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB* hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB). 
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln 
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (…) 
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…) 
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…) 
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (…). 
Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13