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Sonntag, 21. Dezember 2014

#Urheberrecht

Photo (c) M.E. Ariol Ullrich
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 192/2014 vom 19.12.2014 Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort Der u.a. für das #Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von #Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des #Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem #Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die #Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die #Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den #Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13 LG München I, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11 MMR 2012, 618 OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 GRUR 2014, 272 Karlsruhe, den 19. Dezember 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs

George Michael - December Song (I Dreamed of #Christmas)

Sonntag, 14. Dezember 2014

#MerryChristmas

#MerryChristmas


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Happy Christmas

Sonntag, 30. November 2014

#Steuertermine Dezember 2014


#Steuertermine #Dezember2014

(c) Ariol E. Ullrich


Fälligkeit
Freitag, 10.12.2014

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist


Montag, 15.12.2014
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen

Freitag, 31. Oktober 2014

#Steuertermine November 2014




#Steuertermine November 2014

Fälligkeit
Montag, 10.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Donnerstag, 13.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer

Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Mittwoch, 8. Oktober 2014

Freude am Fahren... Freude am Fliegen Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot

Freude am Fahren... Freude am Fliegen Photo by Ariol Elisabet Ullrich -- National Geographic Your Shot

#Steuertermine #Oktober #2014


Steuertermine Oktober 2014
(c) Ariol E. Ullrich

Fälligkeit
Freitag, 10.10.2014

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist
Montag, 13.10.2014

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen

Dienstag, 30. September 2014

Verwertung rechtswidrig beschaffter #E-Mails zum Zwecke der Presseberichterstattung Was auch immer die Presse kann, man muss schon aufpassen, was man schreibt. :)

Was auch immer die Presse kann, man muss schon aufpassen, was man schreibt. :)



Photo (c) Ariol E. Ullrich



Der Kläger war von 1994 bis 1999 Staatssekretär im Umweltministerium eines deutschen Bundeslandes. 1999 wurde er Chef der Staatskanzlei. Von Oktober 2004 bis November 2009 war er Finanzminister. Im November 2009 wurde er zum Innenminister ernannt. Zugleich war er Mitglied des Landtags. Mitte der 90er Jahre unterhielt er zu einer Mitarbeiterin eine außereheliche Beziehung, aus der im Jahre 1997 die gemeinsame Tochter E. hervorging. Auf Antrag der Kindesmutter erhielt E. bis Oktober 2003 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Im Jahre 2009 kam der private Laptop des Klägers abhanden. Die darauf befindliche E-#Mail-#Korrespondenz zwischen ihm und der Kindesmutter wurde der Beklagten zu 1 zugespielt. Am 31. August 2010 führten drei Redakteure der Beklagten zu 1 ein Interview mit dem Kläger. Sie hielten ihm vor, dass sich aus an ihn gerichteten E-#Mails der Kindesmutter ergebe, dass er der Vater von E. sei und für sie keinen regelmäßigen Unterhalt gezahlt habe. Es bestehe der Verdacht des Sozialbetrugs. Der Kläger erwirkte daraufhin eine einstweilige Verfügung, durch die der Beklagten zu 1 untersagt wurde, vier E-#Mails wörtlich oder sinngemäß publizistisch zu nutzen. Am 20. September 2010 veröffentlichte die frühere Beklagte zu 2 unter voller Namensnennung des Klägers auf ihrem Internetauftritt einen Beitrag, der sich mit der Beziehung des Klägers mit der Kindesmutter, der Geburt der Tochter sowie der möglichen Erschleichung von Sozialleistungen befasst. In der Zeit zwischen dem 21. und dem 25. September 2010 erschienen in den Printmedien der Beklagten zu 1 und 3 sowie in dem Internetportal der früheren Beklagten zu 2 ähnliche Berichte über den Vorgang. Am 23. September 2010 trat der Kläger von seinem Ministeramt zurück. Er gab in einem Zeitungsinterview bekannt, dass er der Vater von E. sei und die Unterhaltszahlungen für sie nachgeholt habe. Der Kläger hält die Verwertung der privaten E-Mails zum Zwecke der Berichterstattung für rechtswidrig. Das Landgericht hat angenommen, dass der Kläger bis zu seinem Rücktritt einen Anspruch gegen die Beklagte zu 1 gehabt habe, es zu unterlassen, die Fragen, ob er der Vater von E. ist, private oder intime Kontakte zur Kindesmutter hatte, Unterhaltsleistungen für E. erbracht hat und ob die Kindesmutter zu Unrecht Unterhaltsvorschuss für E. in Anspruch genommen hat, öffentlich zu erörtern. Das Landgericht hat die Beklagten darüber hinaus verurteilt, es zu unterlassen, den Inhalt einzelner #E-#Mails in direkter oder indirekter Rede zu verbreiten. Die Berufungen der Beklagten hatten keinen Erfolg. 
Auf die Revisionen der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar greift eine Berichterstattung, die sich auf den Inhalt der zwischen dem Kläger und seiner Geliebten gewechselten #E-#Mails stützt, in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Beide genannten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts schützen das Interesse des Kommunikationsteilnehmers daran, dass der Inhalt privater #E-#Mails nicht an die Öffentlichkeit gelangt. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig. Das von den Beklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungsfreiheit überwiegen das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die veröffentlichten Informationen von einem Dritten in rechtswidriger Weise beschafft worden sind. Nach den getroffenen Feststellungen haben sich die Beklagten die #E-#Mails nicht durch vorsätzlichen Rechtsbruch verschafft, um sie zu publizieren. Sie haben sich an dem Einbruch in die Vertraulichkeitssphäre des Klägers auch nicht beteiligt, sondern aus dem Bruch der Vertraulichkeit lediglich Nutzen gezogen. Die Informationen, deren Wahrheit der Kläger nicht in Frage stellt, haben einen hohen “Öffentlichkeitswert”. Sie offenbaren einen Missstand von erheblichem Gewicht, an dessen Aufdeckung ein überragendes öffentliches Interesse besteht. Als Minister und als Landtagsabgeordneter gehörte der Kläger zu den Personen des politischen Lebens, an deren Verhalten unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ein gesteigertes Informationsinteresse besteht. Die der Beklagten zu 1 zugespielten #E-#Mails belegen, dass sich der Kläger über viele Jahre der wirtschaftlichen Verantwortung für seine Tochter E. entzogen und diese auf den Steuerzahler abgewälzt hat. Er hat es im eigenen persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Interesse hingenommen, dass seine ehemalige Geliebte für die gemeinsame Tochter Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezog, obwohl die Voraussetzungen für einen Leistungsbezug nicht gegeben waren. Denn die Kindesmutter hatte der zuständigen Behörde den Kläger pflichtwidrig nicht als Vater von E. benannt. 
Der Bundesgerichtshof hat auch die Veröffentlichung verschiedener E-Mails in direkter oder indirekter Rede als zulässig angesehen. Die im Wortlaut veröffentlichten E-Mails dokumentieren mit besonderer Klarheit, wie der Kläger mit der Verantwortung gegenüber seiner nichtehelichen Tochter und der Mutter seines Kindes - und damit mittelbar gegenüber der Allgemeinheit, die jedenfalls bis zur Veröffentlichung der streitgegenständlichen Informationen die daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen tragen musste - umgegangen ist. 
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2014 - VI ZR 490/12 Nr. 137/2014

Donnerstag, 18. September 2014

#Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke #GelbeWorterbücher #Markenrecht

#Markenrecht....Bundesgerichtshof zur Reichweite des Schutzes einer Farbmarke
Der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, dass die gelbe Verpackung und die in Gelb gehaltene Werbung eines Unternehmens, das Sprachlernsoftware vertreibt, die Farbmarke der Klägerin, die die Langenscheidt-Wörterbücher herausgibt, verletzt. Die Klägerin ist Inhaberin der kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Farbmarke "Gelb" für zweisprachige Wörterbücher in Printform. Sie gestaltet ihre gedruckten Wörterbücher seit 1956 und seit 1986 auch andere Sprachlernprodukte in einer gelben Farbausstattung mit einem in blauer Farbe gehaltenen "L". Auch die Werbung der Klägerin ist regelmäßig entsprechend aufgemacht. Die Beklagte bietet in Deutschland seit April 2010 Sprachlernsoftware für 33 Sprachen in einer gelben Kartonverpackung an, auf der als Kennzeichen in schwarzer Farbe eine aus ihrer Unternehmensbezeichnung abgeleitete Wortmarke sowie eine blaue, als halbrunde Stele ausgeformte Bildmarke angebracht sind. Sie bewirbt ihre Produkte in ihrem Internetauftritt sowie im Fernsehen unter Verwendung eines gelben Farbtons. Mit der vorliegenden Klage will die Klägerin der Beklagten verbieten lassen, die gelbe Farbe bei der Verpackung der Sprachlernsoftware und in der Werbung zu verwenden. Die Beklagte hat im Registerverfahren die Löschung der Farbmarke der Klägerin beantragt. Dieser Antrag ist beim Deutschen Patent und Markenamt und beim Bundespatentgericht ohne Erfolg geblieben. Das Löschungsverfahren ist derzeit beim Bundesgerichtshof anhängig, aber noch nicht entschieden (Aktenzeichen I ZB 61/13, Verhandlungstermin: 23. Oktober 2014). Das Landgericht hat der Beklagten verboten, in Deutschland Sprachlernsoftware in gelber Verpackung zu vertreiben und unter Verwendung der gelben Farbe hierfür zu werben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom heutigen Tag die Revision der Beklagten zurückgewiesen. 
Der Bundesgerichtshof hat eine Aussetzung des vorliegenden Verletzungsverfahrens bis zur Entscheidung über den Antrag der Beklagten, die gelbe Farbmarke der Klägerin zu löschen, abgelehnt, weil der Ausgang des Löschungsverfahrens offen ist. Er hat die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, dass eine Verwechslungsgefahr zwischen der Farbmarke der Klägerin und der von der Beklagten verwendeten Farbe besteht. Die Beklagte verwendet den gelben Farbton in Art einer Marke. Der Verkehr fasst die Verwendung einer Farbe in der Werbung oder auf der Ware oder deren Verpackung allerdings im Regelfall als Gestaltungsmittel und nur ausnahmsweise als Marke auf. Auf dem inländischen Markt der zweisprachigen Wörterbücher prägen jedoch Farben die Kennzeichnungsgewohnheiten. Dies strahlt auf den Markt benachbarter Produkte aus, zu denen die Sprachlernsoftware der Beklagten gehört, so dass das Publikum auch in diesem Produktbereich die von der Beklagten großflächig und durchgängig verwendete Farbe "Gelb" als Produktkennzeichen versteht. Die gelbe Farbmarke der Klägerin, die aufgrund langjähriger Verwendung kraft Verkehrsdurchsetzung eingetragen ist, verfügt über durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Die von den Parteien vertriebenen Produkte - Wörterbücher und Sprachlernsoftware - und die von ihnen verwendeten Gelbtöne sind hochgradig ähnlich. Obwohl die Beklagte auch ihre Wortmarke und ihr blaues Logo auf ihren Verpackungen und in der Werbung verwendet, sieht der Verkehr in der gelben Farbe ein eigenständiges Kennzeichen. Für die Frage der Zeichenähnlichkeit ist deshalb isoliert auf den gelben Farbton abzustellen. Bei hochgradiger Waren und Zeichenähnlichkeit und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Klagemarke sind die Voraussetzungen der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr erfüllt. 
Urteil vom 18. September 2014 - I ZR 228/12 - #Gelbe #Wörterbücher 
#Quellenangabe "Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18.09.2014 Nr. 131/2014

Mittwoch, 10. September 2014

#Steuertermine #September #2014

Photo (C) Ariol E. Ullrich

#Steuertermine September 2014

Fälligkeit Mittwoch, 10.09.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Montag, 15.09.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer

Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Montag, 1. September 2014

Dienstag, 13. Mai 2014

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein #Bearbeitungsentgelt für #Privatkredite unwirksam

Der u. a. für das #Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein #Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Im Verfahren XI ZR 405/12 (vgl. dazu die Pressemitteilungen Nrn. 36/2013 und 3/2014) macht der klagende Verbraucherschutzverein gegenüber der beklagten Bank im Wege der Unterlassungsklage die Unwirksamkeit der im Preisaushang der Beklagten für Privatkredite enthaltenen Klausel "#Bearbeitungsentgelt einmalig 1%" geltend. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. Im Verfahren XI ZR 170/13 (vgl. dazu die Pressemitteilungen Nrn. 176/2013 und 199/2013) begehren die Kläger als Darlehensnehmer von der beklagten Bank aus ungerechtfertigter Bereicherung die Rückzahlung des von der Beklagten beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags berechneten Bearbeitungsentgelts. Die Parteien schlossen im März 2012 einen Online-Darlehensvertrag. Dazu hatten die Kläger die von der Beklagten vorgegebene und auf deren Internetseite eingestellte Vertragsmaske ausgefüllt, die u. a. folgenden Abschnitt enthielt: "#Bearbeitungsentgelt EUR Das #Bearbeitungsentgelt wird für die Kapitalüberlassung geschuldet. Das Entgelt wird mitfinanziert und ist Bestandteil des Kreditnennbetrages. Es wird bei der Auszahlung des Darlehens oder eines ersten Darlehensbetrages fällig und in voller Höhe einbehalten." Die Höhe des #Bearbeitungsentgelts war von der Beklagten sodann mit 1.200 € berechnet und in das Vertragsformular eingesetzt worden. Die auf Rückzahlung dieses Betrages nebst entgangenem Gewinn, Verzugszinsen und Ersatz der Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage ist - bis auf einen kleinen Teil der Zinsen - ebenfalls in beiden Vorinstanzen erfolgreich gewesen. In beiden Verfahren hat der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Revisionen der beklagten Kreditinstitute zurückgewiesen. Die jeweils in Streit stehenden Bestimmungen über das Bearbeitungsentgelt unterliegen der gerichtlichen Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* und halten dieser - wie die Berufungsgerichte zutreffend entschieden haben - nicht stand. Wie in der Parallelsache XI ZR 405/12 handelt es sich auch bei der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständlichen Regelung um eine - von der beklagten Bank gestellte - Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 307 BGB. Dafür ist ausreichend, wenn das Entgelt, wie dies hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts beim Abschluss der Online-Darlehensverträge der Fall war, zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf" des Kreditinstituts als Klauselverwender gespeichert ist, anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages errechnet und sodann in ein Leerfeld in der Vertragsurkunde eingesetzt wird. Die beiden beanstandeten Entgeltklauseln stellen ferner keine gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreien Preisabreden, sondern vielmehr der Inhaltskontrolle zugängliche Preisnebenabreden dar. Ausgehend von der jeweils ausdrücklichen Bezeichnung als "Bearbeitungsentgelt" haben die Berufungsgerichte aus der maßgeblichen Sicht eines rechtlich nicht gebildeten Durchschnittskunden rechtsfehlerfrei angenommen, die beklagten Banken verlangten ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung ihres Bearbeitungsaufwandes im Zusammenhang mit der Kreditgewährung und der Auszahlung der Darlehensvaluta; dass im Verfahren XI ZR 170/13 ausweislich des Darlehensvertrages das Bearbeitungsentgelt für die "Kapitalüberlassung" geschuldet wird, steht dem bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung nicht entgegen. Gemessen hieran ist das #Bearbeitungsentgelt weder kontrollfreie Preishauptabrede für die vertragliche Hauptleistung noch Entgelt für eine Sonderleistung der Beklagten. Beim Darlehensvertrag stellt der gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB** vom Darlehensnehmer zu zahlende Zins den laufzeitabhängigen Preis für die Kapitalnutzung dar; aus Vorschriften des Gesetzes- und Verordnungsrechts - insbesondere soweit darin neben Zinsen von "Kosten" die Rede ist - ergibt sich nichts Abweichendes. Mit einem laufzeitunabhängigen Entgelt für die "Bearbeitung" eines Darlehens wird indes gerade nicht die Gewährung der Kapitalnutzungsmöglichkeit "bepreist". Das Bearbeitungsentgelt stellt sich auch nicht als Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten dar. Vielmehr werden damit lediglich Kosten für Tätigkeiten (wie etwa die Zurverfügungstellung der Darlehenssumme, die Bearbeitung des Darlehensantrages, die Prüfung der Kundenbonität, die Erfassung der Kundenwünsche und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche oder die Abgabe des Darlehensangebotes) auf die Kunden der Beklagten abgewälzt, die die Beklagten im eigenen Interesse erbringen oder auf Grund bestehender eigener Rechtspflichten zu erbringen haben. Der danach eröffneten Inhaltskontrolle halten die streitigen Klauseln nicht stand. Sie sind vielmehr unwirksam, weil die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für die Bearbeitung eines Verbraucherdarlehens mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar ist und die Kunden der Beklagten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB haben die Beklagten anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken und können daneben kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Gründe, die die angegriffenen Klauseln bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen, haben die Beklagten weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Insbesondere vermögen bankbetriebswirtschaftliche Erwägungen die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht zu rechtfertigen, zumal mit einem laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelt in Verbraucherdarlehensverträgen nicht bloß unerhebliche Nachteile für die Kunden bei der Vertragsabwicklung verbunden sind. Verfassungsrechtliche Erwägungen stehen der Annahme, Bearbeitungsentgelte in Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, ebenso wenig entgegen wie das Unionsrecht einem AGB-rechtlichen Verbot formularmäßig erhobener Bearbeitungsentgelte Grenzen setzt. Im Verfahren XI ZR 170/13 hat der XI. Zivilsenat - insoweit über den Streitstoff der der Parallelsache XI ZR 405/12 zugrunde liegenden Unterlassungsklage hinausgehend - weiter ausgeführt, dass der dortigen Beklagten auch nicht im Wege ergänzender Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des nicht wirksam vereinbarten Bearbeitungsentgelts gegen die Kläger zugebilligt werden kann. Zudem ist der im Verfahren XI ZR 170/13 streitgegenständliche Bereicherungsanspruch der dortigen Kläger nicht gemäß § 814 Fall 1 BGB*** ausgeschlossen. Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12 LG Dortmund - Urteil vom 3. Februar 2012 - 25 O 519/11 OLG Hamm - Urteil vom 17. September 2012 - 31 U 60/12 und Urteil vom 13. Mai 2014 - XI ZR 170/13 AG Bonn - Urteil vom 30. Oktober 2012 - 108 C 271/12 LG Bonn - Urteil vom 16. April 2013 - 8 S 293/12 Karlsruhe, den 13. Mai 2014 * § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung 1. mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder 2. wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. ** § 488 BGB (1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen. (2) … (3) … *** § 814 BGB Das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war, oder wenn die Leistung einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprach. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 Nr. 080/2014

Dienstag, 29. April 2014

#EU-#Verbrauchterrechte-#Richtlinie - Das ändert sich 2014 für #Online-#Händler

Am Freitag, den 13. Juni 2014 tritt das Gesetz zur Umsetzung der #Verbraucherrechterichtlinie in Kraft. In der Vergangenheit war häufig eine Verkomplizierung der Rechtslage zu beklagen. Die Richtlinie verfolgt nun erstmals den Ansatz der Vollharmonisierung. Dies bedeutet, dass die Regelungen in allen EU-Mitgliedsstaaten einheitlich umgesetzt werden müssen. Nach unserer ersten Einschätzung dürfte dies praktische Vorteile für Online-Händler mit sich bringen, insbesondere wenn auch ins EU-Ausland geliefert wird.Nichtsdestotrotz werden alle Online-Händler ihren Shop einmal mehr anpassen müssen. Die sechs wichtigsten Neuerungen haben wir für Sie im Überblick zusammengestellt: 1. Europäische Widerrufsbelehrung mit 14-Tages-Frist Erstmalig ist für die gesamte EU eine einheitliche Muster- Widerrufsbelehrung vorgesehen. Die #Widerrufsfrist beträgt dann in allen Mitgliedsstaaten 14 Tage ab Erhalt der Ware. Dies war in Deutschland bislang schon so, sofern die Belehrung beim oder unmittelbar nach Vertragsschluss erfolgte. 2. #Mustererklärung für #Verbraucher Verbraucher müssen ihren Widerruf künftig ausdrücklich erklären. Die alleinige Rücksendung der Ware wird dafür nicht mehr genügen. Zum Widerruf können Verbraucher sich einer neuen Muster-Erklärung bedienen. 3. Erlöschen des Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung Künftig erlischt das Widerrufsrechts auch bei falscher Belehrung des #Verbrauchers spätestens ein Jahr nach Ablauf der 14-Tage-Frist. Dies stellt für deutsche #Online-Händler eine wesentliche Verbesserung dar. Aktuell erlischt das #Widerrufsrecht bei einer falschen Belehrung des Verbrauchers nämlich überhaupt nicht! 4. Weitere Gründe für Ausschluss des #Widerrufsrechts Außerdem sieht die Richtlinie neue Gründe vor, nach denen Online-Händler das Widerrufsrecht des Verbrauchers ausschließen können. Unter anderem ist dies der Fall bei „Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind“. Allerding bleibt abzuwarten, wie die Rechtsprechung diese Formulierung konkret auslegen wird. 5. Kosten der Rücksendung können #Verbraucher auferlegt werden Händler können künftig unabhängig vom Warenwert die Kosten der Rücksendung dem Verbraucher auferlegen. Dieser muss dazu entsprechend belehrt werden. Die komplizierte Klausel, nach der der Verbraucher die Kosten nur bei einem Warenwert bis 40 Euro trägt, wird damit der Vergangenheit angehören. Auch wurde klargestellt, dass die einfache Belehrung darüber ausreicht. Eine nochmalige Vereinbarung (i.d.R. im Rahmen der AGB) entfällt damit. Ebenso werden unfreie Rücksendungen dann vermieden. 6. Ausdrückliche Regelung zur #Rückabwicklung widerrufener #Verträge Schließlich verwies das deutsche Recht bislang bei der Rückabwicklung widerrufener Verträge auf das #Rücktrittsrecht. Nun wird die Rückabwicklung ausdrücklich geregelt. Erfreulich ist dabei für Händler, dass sie zwar Zahlungen des Kunden binnen 14 Tagen erstatten müssen. Die Rückzahlung kann aber verweigert werden, solange der Verbraucher die Ware noch nicht zurückgeschickt hat. Nach BMJV/Verbraucherrichtlinie http://www.bmj.de/DE/Buerger/verbraucher/Verbraucherrechterichtlinie/verbraucherschutzrichtlinie_node.html Photo: Copyright © Ariol E. Ullrich

Samstag, 26. April 2014

#Steuertermine #Mai2014



#Steuertermine Fälligkeit #Mai2014
#Lohnsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag #2014
12.5.2014
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung
09.5.2014 Schonfrist/Scheck Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag
Ab dem 1.1.2005 ist die Kapitalertragsteuer sowie der darauf entfallende Solidaritätszuschlag zeitgleich mit einer Gewinnausschüttung an den Anteilseigner an das zuständige Finanzamt abzuführen.

#Umsatzsteuer #2014
12.5.2014
15.5.2014 Schonfrist/Überweisung
09.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Gewerbesteuer #2014
15.5.2014
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung
12.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Grundsteuer #2014 
15.5.2014
19.5.2014 Schonfrist/Überweisung
12.5.2014 Schonfrist/Scheck

#Sozialversicherung #Mai2014 
27.5.2014

Freitag, 4. April 2014

Zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der #Sachmängelhaftung bei einem #Kaufvertrag zwischen Unternehmern


Der Bundesgerichtshof hat sich heute in einer Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein #Handwerker gegenüber seinem #Lieferanten bei #Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem #Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist. 
Die Beklagte betreibt einen Fachgroßhandel für Baubedarf. Der Kläger stellt Holzfenster mit einer Aluminiumverblendung her. Er erhielt einen Auftrag zur #Lieferung und zum Einbau von Aluminium-Holzfenstern in ein Neubauvorhaben und bestellte dafür bei der Beklagten die listenmäßig angebotenen, für die Aluminium-Außenschalen benötigten Profilleisten im Farbton grau-metallic. Die Beklagte beauftragte ein anderes Unternehmen – ihre Streithelferin - mit der Farbbeschichtung der Profilleisten und lieferte sie dann an den Kläger, der die fertigen Fenster einbaute. Anschließend rügte der Bauherr Lackabplatzungen an den Aluminium-Außenschalen, die – wie sich herausstellte - auf Fehlern während des Beschichtungsprozesses beruhen. Eine Nachbehandlung an den eingebauten Fenstern ist nicht möglich; die Aluminium-Außenschalen müssen mit erheblichem Aufwand (u.a. Neuverputzung des Hauses) ausgetauscht werden. Der Bauherr verlangt vom Kläger Mangelbeseitigung und schätzt die Gesamtkosten auf 43.209,46 €. Der Kläger hat von der Beklagten unter Berücksichtigung eines bereits zuerkannten Kostenvorschusses von 20.000 € zunächst Zahlung weiterer 23.209,46 € begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten – nach entsprechender Umstellung des Klageantrages – mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, den Kläger von Schadensersatzansprüchen des Bauherrn in Höhe von 22.209,46 € freizustellen. 
Die vom Berufungsgericht zugelassene Revision hatte Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Freistellung von den Ansprüchen des Bauherrn wegen des erforderlichen Austausches der Aluminium-Außenschalen gemäß § 437 Nr. 3, §§ 280, 281, 439, 440 BGB* hat. Ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen verweigerter Nacherfüllung (Ersatzlieferung mangelfreier Aluminium-Profile) besteht nicht, weil die Aus- und Einbaukosten bei einem – hier vorliegenden – Kaufvertrag zwischen Unternehmern – anders als bei einem Verbrauchsgüterkauf – nicht vom Anspruch auf Nacherfüllung umfasst sind; sie wären deshalb auch bei ordnungsgemäßer Nacherfüllung (Ersatzlieferung) entstanden. Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels der von der Beklagten gelieferten Aluminium-Profile, weil die Beklagte den Mangel nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eigenes Verschulden ist ihr unstreitig nicht vorzuwerfen. Das Verschulden der Streithelferin bei der Farbbeschichtung ist ihr nicht zuzurechnen, weil die Streithelferin nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten im Hinblick auf deren kaufvertragliche Pflichten gegenüber dem Kläger ist (§ 278 BGB). 
§ 437 BGB Rechte des Käufers bei Mängeln 
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (…) 
3. nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. 
§ 440 BGB Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz 
Außer in den Fällen des § 281 Abs. 2 und des § 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs. 3 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. (…) 
§ 280 BGB Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (…) 
§ 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung 
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat (…). 
Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13

Sonntag, 30. März 2014

#Steuertermine #April #2014

#Steuertermine #April #2014 Fälligkeit Donnerstag, 10.04.2014 Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Montag, 14.04.2014 Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Sonntag, 9. März 2014

Bundesgerichtshof bestätigt Pflicht zur unverzüglichen Löschung aufgezeichneter Telefonate zwischen Verteidigern und Beschuldigten

Nr. 046/2014 vom 07.03.2014 Der 3. Strafsenat des #Bundesgerichtshofs hat die Beschwerde des Generalbundesanwalts gegen einen Beschluss des Ermittlungsrichters des #Bundesgerichtshofs als unbegründet verworfen, in dem dieser festgestellt hat, dass die Ermittlungsbehörden es rechtswidrig unterlassen haben, die automatisch gefertigte Aufzeichnung zweier Telefonate unverzüglich zu löschen, die ein Rechtsanwalt zur Anbahnung eines Mandatsverhältnisses geführt hatte. Entgegen anderslautender Berichte in Presse, Funk und Fernsehen waren diese Aufzeichnungen allerdings nicht bei einer gezielten Abhörmaßnahme gegen den Rechtsanwalt angefallen. Vielmehr stammten sie aus einer vom Ermittlungsrichter des #Bundesgerichtshofs angeordneten Überwachung des Telefonanschlusses eines Beschuldigten, gegen den der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland führt. Auf diesem Anschluss hatte der Rechtsanwalt angerufen, um dem Beschuldigten seine Dienste als Verteidiger anzubieten. Dieses Angebot hatte der Beschuldigte später angenommen. Der 3. Strafsenat hat nunmehr die Auffassung des Ermittlungsrichters des #Bundesgerichtshofs bestätigt, dass der Rechtsanwalt berechtigt ist, das Zeugnis über den Inhalt der beiden Telefonate zu verweigern, obwohl diese nur der Anbahnung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschuldigten dienten. Nach der bestehenden Gesetzeslage waren die von ihnen im Rahmen der #Überwachung des Telefonanschlusses des Beschuldigten automatisch gefertigten Aufzeichnungen daher unverzüglich zu löschen. Sie durften insbesondere auch nicht zum Zwecke der späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Anordnung und Vollzug der Überwachungsmaßnahme weiter aufbewahrt werden.Beschluss vom 18. Februar 2014 – StB 8/13 Karlsruhe, den 7. März 2014

Mittwoch, 5. März 2014

#Steuertermine März 2014


#Fälligkeit
Montag, 10.03.2014
Einkommensteuer
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist
Donnerstag, 13.03.2014
Einkommensteuer
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Hinweis
Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.

Montag, 17. Februar 2014

Der Inhaber einer Internetseite darf ohne Erlaubnis der #Urheberrecht-s-Inhaber über Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sin

Der Inhaber einer #Internetseite darf ohne Erlaubnis der #Urheberrechtsinhaber über #Hyperlinks auf geschützte Werke verweisen, die auf einer anderen Seite frei zugänglich sind. Dies gilt auch dann, wenn die Internetnutzer, die einen #Link anklicken, den Eindruck haben, dass das Werk auf der Seite erscheint, die den Link enthält (EuGH, Urteil v. 13.2.2014 - C-466/12)

Freitag, 3. Januar 2014

#Abgabefrist #Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013

Das BMF hat die Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2013 bekannt gegeben (Gleich lautende Erlasse v. 2.1.2014).

Für das Kalenderjahr 2013 sind die Erklärungen:

zur Einkommensteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,

zur Körperschaftsteuer - einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,

zur Gewerbesteuer - einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
zur Umsatzsteuer sowie
zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes nach § 149 Abs. 2 AO
bis zum 31.5.2014 bei den Finanzämtern abzugeben.

Sofern die vorgezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein (zB. Steuerberater)bis zum 31.12.2014 verlängert. Es bleibt den Finanzämtern jedoch vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. 
Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 

Mittwoch, 1. Januar 2014

Sterertermine 2014


  • Januar 10.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj) 
  • Februar 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(18.) Gewerbesteuer, Grundsteuer 
  • März 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer
  • April 10.(15.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj) 
  • Mai 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(21.) Gewerbesteuer, Grundsteuer 
  • Juni 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 
  • Juli 10.(15.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj) 
  • August 12.(15.) 1) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); 15. 1)(19.) Gewerbesteuer, Grundsteuer 
  • September 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 
  • Oktober 10.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M, Vj) 
  • November 11.(14.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M) 15.(18.) Gewerbesteuer, Grundsteuer 
  • Dezember 10.(13.) Lohnsteuer, Umsatzsteuer (M); Einkommensteuer, Körperschaftsteuer 
  • M = Monatszahler; Vj = Vierteljahreszahler