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Donnerstag, 21. November 2013

BFH gewährt Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes


zu BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 13/12.
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.08.2013 entschieden (Az.: V R 13/12)
Verein betreibt als Mitglied eines Wohlfahrtspflege-Verbands Notfalldienst
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und gegebenenfalls Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Fall eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
BFH: Ausgeführte Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen seien umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz sei im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt seien. Insbesondere erbringe er auch personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

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Sonntag, 3. November 2013

SEPA: Vereine ungenügend vorbereitet

Ab 1. Februar 2014 lösen die SEPA-Zahlungsverfahren die bisherige nationalen Verfahren endgültig ab.Vereine müssen aktiv werden Da viele Vereine ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen, müssen sie sich jetzt auf das neue SEPA- Lastschriftverfahren vorbereiten. Es gibt für sie keine Übergangsfrist.Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank sind Vereine bisher nicht genügend auf die Umstellung vorbereitet. Sie will ihnen mit ihrer Veranstaltungsreihe “SEPA für Vereine” bei der Umstellung helfen.Zwar erwartet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Banken, dass sie Vereine, die Lastschriften einreichen, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Doch Vereine sollten selbst aktiv werden, sich an ihre Bank wenden.
SEPA-Lastschriftverfahren Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Vereinsmitgliedern (ohne bestehende Einzugsermächtigung) ab dem 1. Februar 2014 müssen Vereine die SEPA-Mandate verwenden. Vorherige Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Mitglieder informieren: Allerdings muss der Verein seine Mitglieder schriftlich vor dem ersten Einzug über die Umstellung auf den SEPA-Lastschrifteinzug informieren. Die Deutsche Bundesbank bietet dazu ein Musterschreiben an.Voraussetzungen für Teilnahme am
Lastschriftverfahren Das neue SEPA-Basislastschriftverfahren enthält zahlreiche bekannte Elemente des bisherigen Lastschriftverfahrens. Es ist aber unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zulassung: Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, muss der Verein zugelassen werden. Er muss dazu eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Bank abschließen. Gläubiger-Identifikationsnummer: Unter anderem benötigen Vereine für das Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Verein als Zahlungsempfänger und Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (zum Beispiel Mitgliedsnummer um weitere Ziffernfelder ergänzt) und bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat. Der Verein benötigt eine Verwaltung seiner SEPA-Lastschriftmandate.
SEPA-Lastschriftmandat: Das Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an den Verein und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Verbindliche Mandatstexte stellen die Banken zur Verfügung.
Neue Kontokennung IBANAb dem 1. Februar 2014 ersetzt zudem die IBAN die bisherige nationale Kontokennung. Die IBAN (International Bank Account Number) setzt sich zusammen aus: der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Hat ein Verein mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben. Die zusätzliche Angabe der BIC (Business Identifier Code) entfällt bei Inlandzahlungen ab dem 1. Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab dem 1. Februar 2016.
SEPA- schneller, kostengünstiger und sicher  Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrs- und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden. Jeder Kontoinhaber - ob Privatperson, Unternehmen oder Verein - ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Die Vorteile: Jeder kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort seinen gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich steuern. Die Kontowahl ist europaweit frei.


Oberstdorf, Allgäuer Alpen Photo by Ariol Elisabet U. -- National Geographic Your Shot

Oberstdorf, Allgäuer Alpen Photo by Ariol Elisabet U. -- National Geographic Your Shot