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Sonntag, 8. Dezember 2013

Steuergesetzesänderungen für Jahr 2014 (1)

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Durch die Elfte Verordnung zur #Änderung der #Umsatzsteuer-#Durchführungsverordnung zum #Nachweis bei #innergemeinschaftlichen #Lieferungen in #Beförderungs- und #Versendungsfällen neu gefasst worden. Der Unternehmer kann für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis zum 30. 9. 2013 ausgeführt wurden, den Nachweis für die Steuerbefreiung in der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Fassung führen (mithin das Doppel der Rechnung, den Lieferschein und - bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer - dessen Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern). (Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. 12. 2013 verlängert worden)Für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 30. 9. 2013 ausgeführt werden (bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. 12. 2013 ), ist der Nachweis durch das Doppel der Rechnung sowie eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) Die Gelangensbestätigung hat die folgenden Angaben zu enthalten: Den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung, die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer /Unternehmerversendung oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Fall der Abholung des Liefergegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat der Beendigung der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers, eines von ihm mit der Abnahme Beauftragten oder eines zur Vertretung des Abnehmers Beauftragten (z. B. ein Arbeitnehmer - im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis des die Unterschrift Leistenden zu führen). Die Angaben können sich aus verschiedenen Dokumenten: z. B. auch aus der Rechnung ergeben, die gemeinsam aufbewahrt werden auch die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung.Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich, Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Bei Versendung des Gegenstands durch den Unternehmer durch einen #Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief , der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält oder durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs . Denkbar ist auch die Nachweisführung durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll , das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung bei dem Empfänger nachweist. In Fällen von Postsendungen reicht eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus. 
 Bei Versendung des Gegenstands der #Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch eine Bescheinigung der Abgangsstelle über die #innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird. Bei der Lieferung #verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung oder durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erforderlich.Problematisch bleibt daher der Fall der Abholung durch den Empfänger der Lieferung. Hier steht nur die Gelangensbestätigung zum Nachweis zur Verfügung.