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Sonntag, 8. Dezember 2013

Steuergesetzesänderungen für Jahr 2014 (1)

Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung Durch die Elfte Verordnung zur #Änderung der #Umsatzsteuer-#Durchführungsverordnung zum #Nachweis bei #innergemeinschaftlichen #Lieferungen in #Beförderungs- und #Versendungsfällen neu gefasst worden. Der Unternehmer kann für innergemeinschaftliche Lieferungen, die bis zum 30. 9. 2013 ausgeführt wurden, den Nachweis für die Steuerbefreiung in der bis zum 31. 12. 2011 geltenden Fassung führen (mithin das Doppel der Rechnung, den Lieferschein und - bei Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer - dessen Versicherung, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern). (Nichtbeanstandungsfrist bis zum 31. 12. 2013 verlängert worden)Für innergemeinschaftliche Lieferungen, die nach dem 30. 9. 2013 ausgeführt werden (bei Inanspruchnahme der Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. 12. 2013 ), ist der Nachweis durch das Doppel der Rechnung sowie eine Bestätigung des Abnehmers zu führen, dass der Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist (Gelangensbestätigung) Die Gelangensbestätigung hat die folgenden Angaben zu enthalten: Den Namen und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung, die handelsübliche Bezeichnung einschließlich der Fahrzeug-Identifikationsnummer /Unternehmerversendung oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer den Ort und den Monat des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet sowie im Fall der Abholung des Liefergegenstands durch den Abnehmer den Ort und den Monat der Beendigung der Lieferung im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Abnehmers, eines von ihm mit der Abnahme Beauftragten oder eines zur Vertretung des Abnehmers Beauftragten (z. B. ein Arbeitnehmer - im Zweifel ist der Nachweis der Vertretungsbefugnis des die Unterschrift Leistenden zu führen). Die Angaben können sich aus verschiedenen Dokumenten: z. B. auch aus der Rechnung ergeben, die gemeinsam aufbewahrt werden auch die elektronische Übermittlung der Gelangensbestätigung.Eine Unterschrift ist in diesem Fall nicht erforderlich, Die Gelangensbestätigung kann auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Bei Versendung des Gegenstands durch den Unternehmer durch einen #Versendungsbeleg, insbesondere durch einen handelsrechtlichen Frachtbrief , der vom Auftraggeber des Frachtführers unterzeichnet ist und der eine Unterschrift des Empfängers als Bestätigung des Erhalts des Gegenstands der Lieferung enthält oder durch einen anderen handelsüblichen Beleg, insbesondere mit einer Bescheinigung des beauftragten Spediteurs . Denkbar ist auch die Nachweisführung durch die schriftliche oder elektronische Auftragserteilung und ein von dem mit der Beförderung Beauftragten erstelltes Protokoll , das den Transport lückenlos bis zur Ablieferung bei dem Empfänger nachweist. In Fällen von Postsendungen reicht eine Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der Postsendung und der Nachweis über die Bezahlung der Lieferung aus. 
 Bei Versendung des Gegenstands der #Lieferung durch den Abnehmer durch einen Nachweis über die Entrichtung der Gegenleistung für die Lieferung des Gegenstands sowie eine Bescheinigung des beauftragten Spediteurs. Bei der Beförderung im gemeinschaftlichen Versandverfahren durch eine Bescheinigung der Abgangsstelle über die #innergemeinschaftliche Lieferung, die nach Eingang des Beendigungsnachweises für das Versandverfahren erteilt wird. Bei der Lieferung #verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch die von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaats validierte EMCS-Eingangsmeldung oder durch die dritte Ausfertigung des vereinfachten Begleitdokuments. Bei der Lieferung von Fahrzeugen ist ein Nachweis über die Zulassung des Fahrzeugs auf den Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat der Lieferung erforderlich.Problematisch bleibt daher der Fall der Abholung durch den Empfänger der Lieferung. Hier steht nur die Gelangensbestätigung zum Nachweis zur Verfügung.

Donnerstag, 5. Dezember 2013

Accounting m.U. Sindelfingen Germany

M.U. Accounting Sindelfingen Germany, Design, Presentation, Wirtschaft, Planung, Finanzbuchhaltung,…….Copyright © Ariol Elisabet Ullrich, Powerd by M.U. Accounting Sindelfingen, Germany. Copyright © M.U. Accounting Sindelfingen Stuttgart Germany accounting-mu.com Info: info@mariola-ullrich.com Presentation, Web, Design, SEO, Präsentation, Presentation,

Donnerstag, 21. November 2013

BFH gewährt Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes


zu BFH, Urteil vom 08.08.2013 - V R 13/12.
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.08.2013 entschieden (Az.: V R 13/12)
Verein betreibt als Mitglied eines Wohlfahrtspflege-Verbands Notfalldienst
Der Kläger, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen Notfalldienst. Dazu unterhielt er mit Funk ausgerüstete Kraftwagen mit je einem ausgebildeten Rettungshelfer als Fahrer zur Beförderung von Notfallärzten zu Notfallpatienten sowie eine Leitzentrale, die Notfallanrufe entgegennahm, an die diensthabenden Ärzte weiterleitete und gegebenenfalls Rettungs- oder Krankenfahrzeuge anforderte. Im Fall eines Einsatzes wurde der diensthabende Arzt in seiner Wohnung oder Praxis abgeholt und zu den Notfallpatienten gebracht. Auf Wunsch des Arztes begleiteten die Fahrer ihn in die Wohnung des Patienten und assistierten dem Arzt. Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen Notfalldienst der Umsatzsteuer. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt.
BFH: Ausgeführte Leistungen umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln
Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen seien umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz sei im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege sei und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 UStG erfüllt seien. Insbesondere erbringe er auch personenbezogene Leistungen, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.

The Hobbit: The Desolation of Smaug - Ed Sheeran "I See Fire" [HD]

Sonntag, 3. November 2013

SEPA: Vereine ungenügend vorbereitet

Ab 1. Februar 2014 lösen die SEPA-Zahlungsverfahren die bisherige nationalen Verfahren endgültig ab.Vereine müssen aktiv werden Da viele Vereine ihre Mitgliedsbeiträge per Lastschrift einziehen, müssen sie sich jetzt auf das neue SEPA- Lastschriftverfahren vorbereiten. Es gibt für sie keine Übergangsfrist.Nach Einschätzung der Deutschen Bundesbank sind Vereine bisher nicht genügend auf die Umstellung vorbereitet. Sie will ihnen mit ihrer Veranstaltungsreihe “SEPA für Vereine” bei der Umstellung helfen.Zwar erwartet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) von den Banken, dass sie Vereine, die Lastschriften einreichen, gezielt ansprechen und entsprechend unterstützen. Doch Vereine sollten selbst aktiv werden, sich an ihre Bank wenden.
SEPA-Lastschriftverfahren Bei neuen Vertragsabschlüssen und neuen Vereinsmitgliedern (ohne bestehende Einzugsermächtigung) ab dem 1. Februar 2014 müssen Vereine die SEPA-Mandate verwenden. Vorherige Einzugsermächtigungen werden automatisch auf SEPA-Mandate umgestellt. Mitglieder informieren: Allerdings muss der Verein seine Mitglieder schriftlich vor dem ersten Einzug über die Umstellung auf den SEPA-Lastschrifteinzug informieren. Die Deutsche Bundesbank bietet dazu ein Musterschreiben an.Voraussetzungen für Teilnahme am
Lastschriftverfahren Das neue SEPA-Basislastschriftverfahren enthält zahlreiche bekannte Elemente des bisherigen Lastschriftverfahrens. Es ist aber unter anderem an folgende Voraussetzungen geknüpft:
Zulassung: Um am SEPA-Lastschriftverfahren teilnehmen zu können, muss der Verein zugelassen werden. Er muss dazu eine entsprechende Vereinbarung mit seiner Bank abschließen. Gläubiger-Identifikationsnummer: Unter anderem benötigen Vereine für das Lastschriftverfahren eine Gläubiger-Identifikationsnummer, die sie im Internet bei der Deutschen Bundesbank beantragen können. Die Deutsche Bundesbank empfiehlt, diesen Prozess möglichst bis Ende Oktober 2013 abzuschließen. Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Verein als Zahlungsempfänger und Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert.
Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (zum Beispiel Mitgliedsnummer um weitere Ziffernfelder ergänzt) und bezeichnet in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer das jeweilige Mandat. Der Verein benötigt eine Verwaltung seiner SEPA-Lastschriftmandate.
SEPA-Lastschriftmandat: Das Lastschriftmandat umfasst die Zustimmung des Zahlenden zum Zahlungseinzug an den Verein und den Auftrag an die eigene Bank zur Einlösung der Zahlung. Verbindliche Mandatstexte stellen die Banken zur Verfügung.
Neue Kontokennung IBANAb dem 1. Februar 2014 ersetzt zudem die IBAN die bisherige nationale Kontokennung. Die IBAN (International Bank Account Number) setzt sich zusammen aus: der Länderkennzeichnung DE (für Deutschland), einer zweistelligen Prüfziffer, der bisherigen Kontonummer und der Bankleitzahl. Hat ein Verein mehrere Konten, wird für jedes Konto eine separate IBAN vergeben. Die zusätzliche Angabe der BIC (Business Identifier Code) entfällt bei Inlandzahlungen ab dem 1. Februar 2014 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen ab dem 1. Februar 2016.
SEPA- schneller, kostengünstiger und sicher  Mit der SEPA-Umstellung am 1. Februar 2014 entfällt das derzeit kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrs- und SEPA-Produkten. Zahlungen innerhalb der Europäischen Union in Euro können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden. Jeder Kontoinhaber - ob Privatperson, Unternehmen oder Verein - ist von der Umstellung auf SEPA betroffen. Die Vorteile: Jeder kann unabhängig vom Sitz oder Wohnort seinen gesamten bargeldlosen Euro-Zahlungsverkehr effizient, sicher und einheitlich steuern. Die Kontowahl ist europaweit frei.


Oberstdorf, Allgäuer Alpen Photo by Ariol Elisabet U. -- National Geographic Your Shot

Oberstdorf, Allgäuer Alpen Photo by Ariol Elisabet U. -- National Geographic Your Shot

Freitag, 11. Oktober 2013

Paris, Louvre braucht Dich als Botschafter


,,Man kann nicht hoffen, die Welt zum Besseren zu wenden, wenn sich der Einzelne nicht zum Besseren wendet. Dazu sollte jeder von uns an seiner eigenen Vervollkommnung arbeiten und sich dessen bewusst werden, dass er die persönliche Verantwortung für alles trägt, was in dieser Welt geschieht, und dass es die direkte Pflicht eines jeden ist, sich dort nützlich zu machen, wo er sich am nützlichsten machen kann." Marie Curie(1867 - 1934), eigentlich Maria Sklodowska, polnisch-französische Physikerin und Chemikerin, 1903 Nobelpreis für Physik, 1911 für Chemie
https://louvre.friendraising.eu/ariolelisabet.ullrich

Montag, 30. September 2013

NEUREGELUNGEN ZUM 1. OKTOBER 2013/Bundesregierung online

Montag den 30. September 2013 NEUREGELUNGEN ZUM 1. OKTOBER 2013 Arbeit Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk
 Erstmals haben sich die Steinmetze und Bildhauer auf eine regional differenzierte und zeitlich gestaffelte Entgeltuntergrenze geeinigt. Ab 1. Oktober erhalten die rund 11.400 Beschäftigten den Branchen-Mindestlohn: in den alten Bundesländern und Berlin 11 Euro pro Stunde, ab 1. Mai 2014 dann 11,25 Euro. In den neuen Bundesländern erhalten die Beschäftigten 10,13 Euro ab Oktober, ab Mai 2014 sind es 10,66 Euro. Der Tarifvertrag gilt bis zum 30. April 2015. Rente Verbesserung im Auslandsrentenrecht
 Deutsche und ausländische Staatsangehörige sind künftig bei Rentenzahlungen ins Ausland gleichgestellt. Ab dem 1. Oktober 2013 entfällt bei Auslandszahlungen die bisher in bestimmten Fällen vorgenommene Kürzung der Rente auf 70 Prozent.
Damit sind die Bestimmungen zu den Gleichbehandlungsrechten im Renten- und Sozialrecht der EU-Richtlinie 2011/98/EU umgesetzt. Bauplanung Kita-Bau in Wohngebieten einfacher
 Künftig sind Kindertagesstätten in reinen Wohngebieten zulässig - wenn die Größe der Kita den Bedürfnissen der Bewohner entspricht. Dadurch soll zusätzlicher Autoverkehr vermieden werden. Die Kitas sind vorrangig für die Kinder des betreffenden Wohnviertels vorgesehen, können aber auch von Kindern aus anderen Vierteln besucht werden. 
Die neue Baunutzungsverordnung ist am 20. September 2013 in Kraft getreten.
 Finanzmarktordnung Strengere Eigenkapitalregeln für Banken
 Ab Januar 2014 gelten in Deutschland die strengen europäischen Eigenkapitalregeln für Banken (Basel III-Regeln). Banken müssen ihr so genanntes “hartes Kernkapital” um das 3,5-fache erhöhen. Außerdem müssen sie in wirtschaftlich besseren Zeiten Kapitalpuffer bilden. Mehr Eigenvorsorge soll die Fähigkeit der Banken erhöhen, ihre Verluste selbst aufzufangen. 
Das Umsetzungsgesetz ist am 3. September im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Quelle: Bundesregierung online

Montag, 29. Juli 2013

M.U. Accounting Sindelfingen Stuttgart

Sonntag, 16. Juni 2013

Es gibt Dinge,.........

Es gibt Dinge, die den meisten Menschen unglaublich erscheinen, die nicht Mathematik studiert haben.
— Archimedes (287 - 212 v. Chr.), griechischer Physiker, Mathematiker und Mechaniker

Mittwoch, 8. Mai 2013

"Aktionsbonus" - Strom Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 071/2013 vom 17.04.2013

“Aktionsbonus” in einem StromlieferungsvertragDer Bundesgerichtshof hat sich am 17.04. in zwei Entscheidungen mit der Auslegung einer Allgemeinen Geschäftsbedingung in Stromlieferungsverträgen befasst, nach der einem Neukunden bei einer bestimmten Vertragsdauer ein einmaliger Bonus gewährt wird. In den zu entscheidenden Verfahren streiten die Parteien darüber, ob die Beklagte – eine Stromlieferantin – verpflichtet ist, den Klägern diesen sogenannten “Aktionsbonus” zu zahlen. Den Stromlieferungsverträgen lag folgende Allgemeine Geschäftsbedingung zugrunde: “Wenn Sie als Neukunde einen Vertrag mit [der Beklagten] schließen, gewährt Ihnen [die Beklagte] einen einmaligen Bonus. Dieser wird nach 12 Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Neukunde ist, wer in den letzten 6 Monaten vor Vertragsschluss in seinem Haushalt nicht von [der Beklagten] beliefert wurde. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam.” Die Kläger kündigten die Verträge jeweils zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres. Die Beklagte berücksichtigte den Bonus in den Schlussrechnungen nicht. Die Berufungsgerichte haben die Klagen auf Zahlung des Bonus abgewiesen. Die von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen der Kläger hatten Erfolg. Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Klausel in der hier maßgeblichen Fassung für einen juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne weiteres dahin verstanden werden kann, dass ein Anspruch auf den Bonus bereits dann besteht, wenn der Vertrag - wie hier - mindestens ein Jahr bestanden hat. Die Klausel ist deshalb nach § 305c Abs. 2 BGB* in diesem Sinne auszulegen. *§ 305c BGB: Überraschende und mehrdeutige Klauseln (2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders. Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 071/2013 vom 17.04.2013

Freitag, 29. März 2013