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Dienstag, 8. Dezember 2015

#Interessant Auszahlungsabschlag bei KfW-#Darlehen Terminhinweis am 16.Februar 2016

Mitteilung der Pressestelle Nr. 200/2015 vom 08.12.2015 Die klagenden #Darlehensnehmer begehren von den beklagten #Kreditinstituten jeweils Rückzahlung eines sog. #Auszahlungsabschlags, den die Beklagten im Rahmen von aus Fördermitteln der Kreditanstalt für Wiederaufbau (nachfolgend #KfW) gewährten #Darlehen aufgrund formularmäßiger Bestimmungen in den #Darlehensverträgen in Höhe von 4 % des jeweiligen #Darlehensnennbetrages einbehielten. Zur Refinanzierung hatten die #Kreditinstitute mit der KfW jeweils #Darlehensverträge abgeschlossen, die ebenfalls #Auszahlungsabschläge in Höhe von 4 % des #Darlehensnennbetrages zugunsten der #KfW vorsahen. Die Kläger sind der Ansicht, ihnen stehe gegen die Beklagten jeweils ein Anspruch auf Rückzahlung des #Auszahlungsabschlags zu, da die Bestimmungen über den #Auszahlungsabschlag in den #Darlehensverträgen kontrollfähige Allgemeine Geschäftsbedingung darstellten und als solche insbesondere gegen § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB* verstießen. Zur Begründung führen sie unter anderem an, die Klauseln benachteiligten sie unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB, weil sie keine echte Gegenleistung zum Gegenstand hätten, sondern dazu dienten allgemeine Betriebskosten auf sie abzuwälzen. In den Verfahren XI ZR 454/14, XI ZR 73/15 und XI ZR 96/15 ist die Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. In der Sache XI ZR 63/15 hatte die Klage erstinstanzlich Erfolg; auf die Berufung hin wurde sie abgewiesen. Die Landgerichte Bückeburg und Bamberg haben angenommen, die Bestimmung über den #Auszahlungsabschlag unterliege zwar der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Sie halte dieser Kontrolle jedoch stand, da die Vereinbarung die Kläger nicht unangemessen benachteilige. Es handele es sich nicht um einen “normalen” #Geschäftskredit, der von miteinander im #Wettbewerb stehenden #Banken vergeben werde, sondern um einen #Kredit aus subventionierten Mitteln der #KfW. Die #Darlehenskonditionen seien in Förderrichtlinien festgeschrieben, mit denen #wirtschafts- und #geopolitische Zwecke verfolgt würden. Die ausgebende Bank habe daher keine Möglichkeit, auf die #Darlehenskonditionen Einfluss zu nehmen. Diese ergäben sich aus den Förderprogrammen der #KfW. Darüber hinaus verweist das Landgericht Bamberg darauf, der #Auszahlungsabschlag sei nicht bei der Beklagten verblieben, sondern direkt an die #KfW weitergeleitet worden. Die Landgerichte Aschaffenburg und Osnabrück sind der Auffassung, dass die Bestimmung über den #Auszahlungsabschlag schon keiner AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Es handele sich um eine kontrollfreie Preisabrede. Das Landgericht Aschaffenburg meint, die Beklagte wälze mit dem #Auszahlungsabschlag keine eigenen Betriebskosten für die Erfüllung gesetzlicher oder nebenvertraglich begründeter Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die sie im eigenen Interesse erbringe, auf ihre Kunden ab. Sie sei lediglich “durchleitende Bank” und habe auf die #Vertragsgestaltung keinen Einfluss. Ihre eigenen Kosten decke sie aus der Marge zwischen den Zinssätzen im Förder- und Refinanzierungsdarlehen. Dem Kunden räume sie ein umfassendes #Sondertilgungsrecht ohne #Vorfälligkeitsentschädigung ein, das über ihre gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den Regelungen über #Verbraucherdarlehen hinausgehe. Der #Auszahlungsabschlag sei daher als Entgelt für eine Sonderleistung anzusehen. Das Landgericht Osnabrück ist der Auffassung, dass es sich bei dem “#Förderdarlehen” nicht um einen “gewöhnlichen” #Verbraucherkredit handele. Die Vertragsparteien hätten auf die Ausgestaltung der nach dem #Darlehensvertrag zu erbringenden Leistungen keinen Einfluss. Der Auszahlungsabschlag sei fester Bestandteil der bei öffentlichen Förderkrediten regelmäßig ohnehin knappen Kreditkalkulation. Er stelle ein besonderes Entgelt für die dem Kunden eingeräumte Möglichkeit dar, das Förderdarlehen ohne Entrichtung einer #Vorfälligkeitsentschädigung vorzeitig zurückzuzahlen. Hierdurch habe der Endkreditnehmer insbesondere bei einer beabsichtigten Umschuldung in Zeiten niedriger Kapitalmarktzinsen einen Vorteil. Mit den von den Berufungsgerichten zugelassenen Revisionen verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren jeweils weiter. * § 307 BGB Inhaltskontrolle (1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den #Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. (2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder … Vorinstanzen: XI ZR 454/14 AG Rinteln – Urteil vom 21. November 2013 – 2 C 67/13 LG Bückeburg – Urteil vom 11. September 2014 – 1 S 60/13 und XI ZR 63/15 AG Bamberg – Urteil vom 23. Mai 2014 – 0120 C 1231/13 LG Bamberg – Urteil vom 9. Januar 2015 – 3 S 80/14 und XI ZR 73/15 AG Obernburg a. Main – Urteil vom 14. Mai 2014 – 14 C 408/13 LG Aschaffenburg – Urteil vom 15. Januar 2015 – 22 S 104/14 und XI ZR 96/15 AG Osnabrück – Urteil vom 16. April 2014 – 45 C 23/14 (25) LG Osnabrück – Urteil vom 20. Februar 2015 – 7 S 202/14 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe

Sonntag, 21. Dezember 2014

#Urheberrecht

Photo (c) M.E. Ariol Ullrich
Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 192/2014 vom 19.12.2014 Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesgerichtshof zur Beteiligung von Verlagen an den Einnahmen der VG Wort Der u.a. für das #Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Verfahren, das die Frage betrifft, ob die VG Wort berechtigt ist, einen pauschalen Betrag in Höhe von grundsätzlich der Hälfte ihrer Einnahmen an Verlage auszuzahlen, ausgesetzt Die Beklagte ist die im Jahr 1958 gegründete Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von #Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr. Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen. Darin hat er ihr unter anderem die gesetzlichen Vergütungsansprüche für das aufgrund bestimmter Schrankenbestimmungen des #Urheberrechtsgesetzes zulässige Vervielfältigen seiner Werke zum privaten Gebrauch zur Wahrnehmung übertragen. Mit seiner Klage wendet der Kläger sich dagegen, dass die Beklagte die Verleger und bestimmte Urheberorganisationen entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans an ihren Einnahmen beteiligt und dadurch seinen Anteil an diesen Einnahmen schmälert. Das Oberlandesgericht hat der Klage weitgehend stattgegeben. Es hat angenommen, die Beklagte sei nicht berechtigt, von den auf die Werke des Klägers entfallenden Erlösen einen pauschalen Verlegeranteil abzuziehen. Verlage verfügten nach dem #Urheberrechtsgesetz über kein eigenes Leistungsschutzrecht. Sie könnten bei der Verteilung der von der Beklagten vereinnahmten Erlöse in Bezug auf die Werke des Klägers daher nur berücksichtigt werden, wenn der Kläger ihnen seine gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätte und sie diese der Beklagten übertragen hätten. Der Kläger habe seine gesetzlichen Vergütungsansprüche jedoch bereits mit dem Wahrnehmungsvertrag im Jahr 1984 an die Beklagte abgetreten und habe sie daher später nicht mehr an die Verleger seiner Werke abtreten können. Dagegen habe die Beklagte die #Urheberorganisationen an ihren Einnahmen beteiligen dürfen, soweit die #Urheber diesen Organisationen ihre bereits entstandenen gesetzlichen Vergütungsansprüche abgetreten hätten. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Revision eingelegt, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger hat Anschlussrevision eingelegt, mit der er erreichen möchte, dass seiner Klage in vollem Umfang stattgegeben wird. Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren C-572/13 ausgesetzt. In diesem Verfahren hat die Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union die sich in einem Rechtsstreit zwischen einem Importeur von Vervielfältigungsgeräten und einer Verwertungsgesellschaft stellende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft dahin auszulegen sind, dass sie den Mitgliedstaaten gestatten, die Hälfte des gerechten Ausgleichs für die Rechtsinhaber den Verlegern der von den #Urhebern geschaffenen Werke zu gewähren. Mit dem "gerechten Ausgleich" sind die Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft aus der Wahrnehmung gesetzlicher Vergütungsansprüche für das Vervielfältigen von Werken zum privaten Gebrauch gemeint. Die von der Cour d"appel de Bruxelles dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgelegte Frage ist daher auch für den beim Bundesgerichtshof anhängigen Rechtsstreit erheblich. Der Bundesgerichtshof hat das bei ihm anhängige Verfahren deshalb wegen Vorgreiflichkeit des beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Rechtsstreits ausgesetzt. Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZR 198/13 LG München I, Urteil vom 24. Mai 2012 - 7 O 28640/11 MMR 2012, 618 OLG München - Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 2492/12 GRUR 2014, 272 Karlsruhe, den 19. Dezember 2014 Pressestelle des Bundesgerichtshofs

George Michael - December Song (I Dreamed of #Christmas)

Sonntag, 14. Dezember 2014

#MerryChristmas

#MerryChristmas


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Happy Christmas

Sonntag, 30. November 2014

#Steuertermine Dezember 2014


#Steuertermine #Dezember2014

(c) Ariol E. Ullrich


Fälligkeit
Freitag, 10.12.2014

Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer
Ablauf der Schonfrist


Montag, 15.12.2014
Lohn- und Kirchenlohnsteuer
Umsatzsteuer

Hinweis

Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen

Freitag, 31. Oktober 2014

#Steuertermine November 2014




#Steuertermine November 2014

Fälligkeit
Montag, 10.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer Ablauf der Schonfrist Donnerstag, 13.11.2014 Einkommensteuer Lohn- und Kirchenlohnsteuer Umsatzsteuer

Hinweis Die Abgabe-Schonfrist ist abgeschafft. Die 3-Tages-Zahlungs-Schonfrist gilt nur noch bei Überweisungen, nicht bei Barzahlungen und Scheckzahlungen.